Info:  (Hier finden Sie aktuelle Informationen, welche den Verein betreffen).


Feststellungserklärungen

("Grundsteuererklärungen")

Leider haben Lohnsteuerhilfevereine (bisher) bezüglich der Feststellungserklärungen keine Beratungsbefugnis. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) erlaubt derzeit keine Unterstützung der Vereinsmitglieder in dieser Angelegenheit. Hilfe bei der sogenannten Grundsteuererklärungen können Ihnen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer etc. anbieten.

Möchten Sie Ihre Feststellungserklärung selber fertigen, so sollten Sie, sobald die Abgabe der Feststellungserklärung an die zuständige Stelle möglich ist, zunächst einen Blick auf die erforderlichen Angaben werfen (MeinELSTER). Möglicherweise können Sie die notwendigen Daten aus bereits vorliegenden Dokumenten, wie z.B. die Angaben auf bisherigen Grundsteuerbescheiden, BORIS-D (Ermittlung des Bodenrichtwertes) sowie Kauf- und Notarverträgen extrahieren und Ihre Feststellungserklärung ohne fremde Hilfe erstellen und einreichen.

www.grundsteuerreform.de - Diese Webseite haben die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes zur Bürgerinformation eingerichtet. Dort sollten Sie alle relevanten Auskünfte bezüglich der Grundsteuerreform finden.   Auch haben Sie die Möglichkeit,   Fragen bei www.steuerchatbot.de zu stellen, dem "Steuerchatroom" der Finanzämter .


Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben.




Fristverlängerung für Steuererklärungen ab dem Jahr 2019 in beratenen Fällen:


Die Einkommensteuererklärung 2019 musste bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt vorliegen. Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, hatten länger Zeit: Grundsätzlich musste die Erklärung bis zum 28. Februar 2021 beim Finanzamt eingereicht werden. Es wurde aber bekanntgegeben, dass die Abgabefrist für die Erklärung 2019 in beratenen Fällen zunächst bis zum 31. März 2021 und auf Antrag um weitere fünf Monate, bis zum 31. August 2021, verlängert wurde (siehe BMF-Schreiben vom 21.12.2020, IV A 3-S 0261/20/10001 :010). Wer seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 durch einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen ließ, hatte also wesentlich mehr Zeit. Genauer gesagt hatte der Verein mehr Zeit, denn ihm sollte die Verlängerung helfen. Sie wurde aufgrund des erheblich gestiegenen Arbeitsanfalls gewährt, der mit der Corona-Pandemie einhergegangen ist und noch besteht.


Begründet in der erheblichen Belastungen der steuerberatenden Berufe durch die Corona-Pandemie wurden die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen (aber auch Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen etc.) wiederholt verlängert (4.Corona-Steuerhilfegesetz):


Steuererklärung 2020
Für Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellten, verlängerte sich die Abgabefrist um 3 Monate, vom 31.7.2021 auf dem 31.10.2021. Wurde die Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt, endete die neue Abgabefrist 6 Monate später, am 31.8.2022.


Steuererklärung 2021

Für Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen, verlängert sich die Abgabefrist um 3 Monate, vom 31.7.2022 auf dem 31.10.2022. Wird die Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt, ist die neue Abgabefrist 6 Monate verlängert und endet statt am 28.2.2023 erst am 31.8.2023.


Steuererklärung 2022
Für Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen, verlängert sich die Abgabefrist um 2 Monate vom 31.7.2023 auf dem 30.9.2023. Wird die Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt, ist die neue Abgabefrist 5 Monate länger und endet statt am 29.2.2024 am 31.7.2024.


Steuererklärung 2023

Für Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen, verlängert sich die Abgabefrist um 1 Monat, vom 31.7.2024 auf dem 31.8.2024. Wird die Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt, ist die neue Abgabefrist 3 Monate länger und endet statt am 28.2.2025 am 31.5.2025.


Steuererklärung 2024
Für Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen, gibt es keine Verlängerung mehr. Wird die Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt, ist die neue Abgabefrist aber 2 Monate länger und endet statt am 28.2.2026 am 30.4.2026.


(Wir weisen darauf hin, dass sich die oben genannten Fristen jeweils auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags verschieben, wenn ihr Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.)


 

Stellenangebote: Zur Zeit haben wir leider keine Stellen zu besetzen.